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    Nebentätigkeitsverordnung - NtV
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    DE - Landesrecht NRW

    § 9 (Fn 18) Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten

    (1) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). Mit den dienstlichen Interessen können aber vertragliche Bindungen des Beamten für einen längeren Zeitraum zur fortlaufenden Fertigung von schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten unvereinbar sein. Eine gewerbs- oder geschäftsmäßige Verwertung ist nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Sachgebiet in Fortsetzungen einem gleichbleibenden Personenkreis vermittelt wird (Unterricht).
    (2) Die Gutachtertätigkeit ist nur dann nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW nicht genehmigungspflichtig, wenn der Beamte das Gutachten selbständig erarbeitet hat. Eine Gutachtertätigkeit ist nur selbständig, wenn das Gutachten von dem Beamten in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung durch einen Vertreter zulässig. Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens. Mehrmalige entgeltliche Gutachtenerstattung für denselben Auftraggeber auf Grund eines Vertrages über eine ständige Mitarbeit oder ständige Beratungstätigkeit oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses kann mit den dienstlichen Interessen unvereinbar sein.
    Abschnitt III Anzeige von Nebentätigkeiten

    § 10 (Fn 4) Anzeigepflicht

    (1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; § 126 Abs. 2 LBG NRW bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.
    (2) Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch vorzulegen und muss Angaben enthalten über
    1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
    2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
    3. den Auftraggeber und
    4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
    Abschnitt IV Vergütung

    § 11 (Fn 15) Begriff

    (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
    (2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht.
    (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

    § 12 Vergütungsverbot

    (1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung von den in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen nicht gewährt werden, es sei denn, daß Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
    (2) Eine Vergütung darf gewährt werden für
    1. ehrenamtliche Tätigkeiten als Pauschalaufwandsentschädigung,
    2. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten,
    3. Gutachtertätigkeiten,
    4. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
    5. die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen,
    6. andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte nicht verpflichtet werden kann.
    (3) Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht gewährt werden, wenn
    a) der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird oder
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