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    Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK
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    DE - Landesrecht NRW

    § 27 (Fn 12) Wiederholung der Prüfung

    (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungshalbjahres oder –jahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dafür besondere Umstände vorliegen.
    (2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
    (3) Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel nach erneutem Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe statt. Der allgemeine Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings eine Wiederholung der Prüfung nach einem halben Jahr zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung nur geringfügig verfehlt wurde und erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bereits nach einem halben Jahr bestehen wird. In diesem Fall ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, am Unterricht ohne Leistungsbewertung teilzunehmen.
    (4) Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schuljahr werden die beim vorausgegangenen Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe erzielten Leistungsnoten, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erteilten Noten unwirksam. Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schulhalbjahr bleiben die in der Abschlussklasse erzielten Leistungsnoten und die Zulassung wirksam.
    (5) In den Bildungsgängen der Anlage D ist die Wiederholung der Abiturprüfung nach einem halben Jahr ausgeschlossen. Für die Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gilt § 42 Absatz 8 der Anlage D.

    § 28 (Fn 7) Widerspruch, Akteneinsicht

    (1) Verwaltungsakte, insbesondere Prüfungsentscheidungen können durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch beschließt der jeweilige Prüfungsausschuss (§§ 17, 18).
    (2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Allgemeinen Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse nach Anlage D entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Widerspruchsausschuss.
    (3) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für Berufskollegs zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.
    (4) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.
    3. Abschnitt (Fn 14) Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021

    § 28a (Fn 14) Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen

    (1) Aus Gründen der Infektionsprävention kann von Verfahrensvorgaben und Vorgaben zur Zusammensetzung von Konferenzen, insbesondere Verpflichtungen zur persönlichen Anwesenheit, abgewichen werden (§ 10 Absatz 1, § 17 Absatz 6 und § 21 Absatz 2 und 3 und § 22 Absatz 4 der Anlage D). Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die Durchführung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen und zu dokumentieren.
    (2) Abweichend von § 24 ist die Anwesenheit nicht an der Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich.
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