Vorherige Seite
    Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I
    44 - 4511 - 12
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht NRW
    (7) Bei einem Schulwechsel innerhalb der Sekundarstufe I wird ein Überweisungszeugnis ausgestellt, auf dem erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken sind. Bei einem Wechsel von dem Gymnasium, der Gesamtschule oder von der Sekundarschule wird auf dem Überweisungszeugnis vermerkt, zum Besuch welcher Jahrgangsstufe und welcher Schulform und gegebenenfalls welchen Bildungsgangs die Schülerin oder der Schüler berechtigt ist.
    (8) Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlässt und einen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.

    § 8 (Fn 3) Information und Beratung

    (1) Die Schule informiert und berät die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.
    (2) Die Information erstreckt sich 1. in den Klassen 5 bis 8 insbesondere auf den Wahlpflichtunterricht und die individuelle Förderung unter Einbeziehung der Ergänzungsstunden und 2. in den Klassen 9 und 10 insbesondere auf a) die mit den Abschlüssen und Berechtigungen verbundenen Anforderungen, b) die berufs- und studienorientierten Bildungsgänge in den Schulformen der Sekundarstufe II und c) die Wahlmöglichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die Voraussetzungen, die dafür in der Sekundarstufe I zu erfüllen sind. Auf Wunsch berät sie die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern.
    (3) Berufsorientierung ist eine verpflichtende Aufgabe der Schulen der Sekundarstufe I. Schülerinnen und Schüler sollen so gefördert werden, dass sie bei ihrer Berufswahl selbstständig und eigenverantwortlich entscheiden können. Dazu arbeiten die Schulen insbesondere mit den Berufskollegs und der Berufsberatung der Agentur für Arbeit zusammen.

    § 9 (Fn 18) Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen

    (1) Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
    (2) Ist an einer Schule Gemeinsames Lernen gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW eingerichtet, gelten für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung § 1 Absatz 4 dieser Verordnung und § 16 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in der jeweils geltenden Fassung. Für die sonderpädagogische Förderung gilt die AO-SF insgesamt.
    Abschnitt 2 Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7

    § 10 (Fn 18) Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe

    (1) In der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium sind die Klassen 5 und 6 eine pädagogische Einheit (Erprobungsstufe). Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung von der Klasse 5 in die Klasse 6 über.
    (2) Die Ausbildung in der Erprobungsstufe dauert höchstens drei Jahre. Die Klasse 5 kann einmal gemäß § 21 Absatz 4 freiwillig wiederholt werden.
    (3) In der Erprobungsstufe werden dreimal im Schuljahr Erprobungsstufenkonferenzen durchgeführt, in denen über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, über etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Überwindung und über besondere Fördermöglichkeiten beraten wird.
    (4) Für Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren der Erprobungsstufenkonferenzen gilt § 50 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine mit Koordinierungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in der Grundschule unterrichtet haben, können an den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen.

    § 11 (Fn 7) Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs während der Erprobungsstufe

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren