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    Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I
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    DE - Landesrecht NRW
    § 26 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule
    § 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
    § 28 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule
    § 29 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule
    Abschnitt 5 Abschlussverfahren
    § 30 Allgemeine Bestimmungen
    § 31 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
    § 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
    § 33 Schriftliche Prüfung
    § 34 Weiteres Verfahren
    § 35 Fachprüfungsausschüsse
    § 36 Mündliche Prüfung
    § 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
    § 38 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
    § 39 Wiederholung der Klasse 10
    Abschnitt 6 Schulabschlüsse und Berechtigungen
    § 40 Erster Schulabschluss
    § 41 Erweiterter Erster Schulabschluss
    § 42 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
    § 43 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
    § 44 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
    Abschnitt 6a Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021
    § 44a Erprobungsstufe
    § 44b Wiederholung, Rücktritt und Verlängerung der Höchstverweildauer
    § 44c Nachprüfung und Verbesserungsprüfung
    § 44d Berücksichtigung von Minderleistungen
    § 44e Mündliche Leistungsüberprüfung im Fach Englisch
    Abschnitt 7 Sicherung von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen
    § 45 Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen
    § 46 Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen, die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender
    § 47 Sicherung von Schullaufbahnen
    § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 (Fn 2) Aufnahme

    (1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet.
    (1a) Die Anmeldung erfolgt spätestens bis zum letzten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform. Anmeldungen an mehr als einer Schule sind nicht zulässig. Der Schulträger kann zusätzlich einen Zweit- und Drittwunsch hinsichtlich einer weiteren Schule oder einer bestimmten Schulform abfragen.
    (1b) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es keine und auch keine eingeschränkte Schulformempfehlung erhalten hat, nehmen sie während des Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teil. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen erörtert, die zur fehlenden Empfehlung geführt haben. Danach entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.
    (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:
    1. Geschwisterkinder,
    2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
    3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache,
    4. Schulwege,
    5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
    6. Losverfahren.
    In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Im Übrigen zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran. Satz 2 Nummern 4 und 5 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung).
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