(1) 1Zur Deckung des notwendigen Aufwands der Kommissionen leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 RFinStV in Höhe von 75 % der nach § 2 Abs. 3 der von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) am 28. August 2009 beschlossenen Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks (GV. NRW. S. 481) festgelegten Gebühren an die Buchführende Stelle (Zuführungen). 2Der um die Zuführungen nach Satz 1 geminderte notwendige Aufwand der Kommissionen wird durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die Buchführende Stelle gedeckt. 3Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Grundsätze für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.
(2) 1Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 den notwendigen Aufwand der Kommissionen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung des im Folgejahr notwendigen Aufwands der Kommissionen zu übertragen. 2Zinserträge sind ebenfalls zur Deckung des notwendigen Aufwands im Folgejahr zu verwenden.
(3) Die Beträge für den regelmäßigen notwendigen Aufwand der Kommissionen werden den Landesmedienanstalten von der Buchführenden Stelle mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten eine Woche nach Absendung der Mitteilung, spätestens zum 1. des folgenden Monats, geleistet. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die Buchführende Stelle ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von € 50.000 unterschreitet.
§ 5 Vollzug des Wirtschaftsplans
(1) Die Bewirtschaftung der Mittel der Kommissionen obliegt deren Geschäftsstellen.
(2) Die Buchführende Stelle hat für den notwendigen Aufwand der Kommissionen und die Zuführungen eine gesonderte Haushalt-, Buch- und Kassenführung zu gewährleisten. Die Geschäftsstellen der Kommissionen führen je eine Handkasse.
(3) Im Rahmen des notwendigen Aufwands sind die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen mit Wirkung für und gegen die Landesmedienanstalten bis zur Höhe von € 5.000 einzugehen. Bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen bis zur Höhe von € 25.000 bedarf sie oder er die Gegenzeichnung durch die jeweiligen Vorsitzenden der Kommissionen. Beim Eingehen rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen in einer Höhe von über € 25.000 bedarf es eines Beschlusses der Kommissionen. Bei Rechtsgeschäften, die Lieferungen oder Leistungen im Sinne der VOL oder der VOB zum Gegenstand haben und bei denen eine Verpflichtung in Höhe von über € 400 eingegangen wird, sind, außer bei Gutachtenaufträgen, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Gutachtenaufträgen, bei denen eine Verpflichtung in Höhe von über € 12.500 eingegangen wird, oder bei Rechtsgeschäften, die Lieferungen oder Leistungen im Sinne der VOL oder der VOB zum Gegenstand haben und bei denen eine Verpflichtung in Höhe von über € 25.000 eingegangen wird, bedarf es eines Ausschreibungsverfahrens. Beschlüsse nach Sätzen 2 und 3 sind vor dem Eingehen von vertraglichen Verpflichtungen der Buchführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und die Vergabe von Gutachten sowie die Beauftragung von Sachverständigen bedürfen ab einem Betrag von € 12.500 der Zustimmung durch die DLM.
(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die Buchführende Stelle den Landesmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderliche Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft die Buchführende Stelle die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.
(5) Dem Vorsitzenden der DLM sowie dem Beauftragten für Verwaltungsangelegenheiten der DLM oder jeweils von ihnen beauftragte Personen hat die Buchführende Stelle jederzeit Einsicht in die Haushalt-, Buch- oder Kassenführung zu gewähren.