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    Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken
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    DE - Landesrecht NRW
    (3) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt nach Fächern in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.
    (4) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält insbesondere (Anlage 1)
    - die Namensliste der Prüflinge,
    - die Unterschriften der Aufsichtführenden und die Zeiten ihrer Aufsicht,
    - den Beginn der Aufgabenstellung,
    - den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
    - den Vermerk, daß auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist,
    - Vermerke besonderer Vorkommnisse.

    § 16 Ausweispflicht und Belehrung

    (1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Aufsichtführenden oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über ihre Person auszuweisen.
    (2) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

    § 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

    (1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfolgt der Täuschungsversuch bzw. der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann die oder der Aufsichtführende den Prüfling von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
    (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.

    § 18 Rücktritt, Nichtteilnahme

    (1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat der Prüfling dies im Fall der Krankheit bei der zuständigen Stelle durch ein ärztliches Attest, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
    (2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
    (3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgeleisteten Arbeiten anzurechnen sind.
    (4) Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, so kann die versäumte Prüfungsleistung nachgeholt werden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
    (5) Liefert ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als ,,ungenügend".
    IV. Abschnitt
    Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

    § 19 Bewertung

    Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt:
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