(6) Für die einzelnen mündlichen Prüfungen bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Prüfer als Leiter,
2.
zwei weitere Prüfer, davon einer zugleich als Protokollführer.
Mindestens ein Mitglied soll eine Prüfung als Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer und Dolmetscher abgelegt haben oder eine mehrjährige entsprechende berufliche Tätigkeit nachweisen können. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung, er kann selbst prüfen. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 3 Ort und Zeit der Prüfung
Die Prüfungsbehörde bestimmt Ort und Zeit der Prüfung.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
1.
Fachschulreife oder Realschulabschluß oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes,
2.
eine berufsqualifizierende Ausbildung als Übersetzer oder Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache oder eine einschlägige Berufserfahrung, die einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit entspricht,
3.
Entrichtung der Gebühr nach § 17.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
§ 5 Meldung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Prüfungsbehörde innerhalb der von ihr vorgeschriebenen Frist einzureichen. In dem Antrag ist die Muttersprache anzugeben, welche Prüfung abgelegt werden soll, in welcher Fremdsprache und in welchem Fachgebiet. Muttersprache im Sinne dieser Verordnung kann nur Deutsch oder die zu prüfende Sprache sein; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild,
3.
Urkunden und Abschluß- oder Abgangszeugnisse, die die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 nachweisen, in beglaubigter Form und gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung,
4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann, wo und mit welchem Erfolg bereits früher eine entsprechende oder vergleichbare Prüfung abgelegt wurde.
§ 6 Allgemeine Prüfungsanforderungen
In der Prüfung ist nachzuweisen, daß die sprachlichen und fachlichen Kenntnisse und die Fähigkeiten vorliegen, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, für den die Prüfung abgelegt wird. Dazu gehören neben einer fundierten Allgemeinbildung eine hinreichende Kenntnis der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung und der geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Sprachraums sowohl der fremden als auch der deutschen Sprache sowie insbesondere die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.
§ 7 Besondere Prüfungsanforderungen
(1) In den Prüfungen werden im einzelnen verlangt:
1.
für Übersetzer die sichere mündliche und schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache und der Fremdsprache, Gewandtheit im Ausdruck, Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform sowie die Befähigung, mögliche sachliche Mißverständnisse und Fehldeutungen vorauszusehen und durch eine entsprechende Übersetzung auszuschalten;
2.
für Dolmetscher zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Anforderungen:
rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, gewandtes und sicheres Auftreten, Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschers sowie die Befähigung, mögliche Mißverständnisse und Fehldeutungen zu erkennen und bei der Wiedergabe darauf hinzuweisen;
3.
für Übersetzer und Dolmetscher die in Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen.