§ 2 Bestellung der Gutachter
(1) Der Vorsitzende und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter werden von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung von § 192 Abs. 3
BauGB auf vier Jahre bestellt. Für den Vorsitzenden sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Sind während der Amtsperiode des Gutachterausschusses weitere Gutachter zu bestellen, so werden diese nur für den Rest der Amtsperiode bestellt.
(2) Für jeden Gutachterausschuß sind ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde sowie ein Stellvertreter als ehrenamtliche Gutachter zu bestellen. Sie werden von der zuständigen Finanzbehörde vorgeschlagen.
(3) Als Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21
der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist.
§ 3 Pflichten der Gutachter
(1) Die Gutachter sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unabhängig zu erfüllen. Sie haben die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten der Verfahrensbeteiligten auch über den Bestellungszeitraum hinaus geheimzuhalten.
(2) Die Gutachter sind auf ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie darauf hinzuweisen, daß
1.
die Daten der Kaufpreissammlung sowie sonstige personenbezogene Daten den Vorschriften der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
2.
die unbefugte Offenbarung geschützter Daten nach § 203 Abs. 2
des Strafgesetzbuches oder nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes eine Straftat darstellen kann und bei Verstößen gegen Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2016/679 Geldbußen verhängt werden können,
3.
sie Sachverhalte, welche die Ausschließung von der Mitwirkung nach § 5 Abs. 4 zur Folge haben, unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.
§ 4 Abberufung eines Gutachters, vorzeitiges Ausscheiden
(1) Ein Gutachter ist von der zuständigen Stelle abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen entfallen sind oder wenn ein Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 3 vorliegt.
(2) Ein Gutachter kann abberufen werden, wenn
1.
er gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) verstoßen hat,
2.
er an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl er von der Mitwirkung nach § 5 Abs. 4 ausgeschlossen war oder
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Amtszeit eines Gutachters endet vorzeitig, wenn er sein Amt durch schriftliche Erklärung niederlegt.
§ 5 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall, Ausschluß von Gutachtern
(1) Bei der Erstattung von Gutachten wird der Gutachterausschuß in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Gutachtern tätig. Besondere Sachverständige kann der Vorsitzende nach Anhörung des Antragstellers zuziehen.
(2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und bei der Ermittlung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5
BauGB wird der Gutachterausschuß in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Gutachtern tätig; hierbei muß einer der Gutachter ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde sein.
(3) Der Vorsitzende bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. Hierbei ist die besondere Sachkunde der Gutachter zu berücksichtigen.
(4) Für den Ausschluß von Gutachtern im Einzelfall gilt § 18 Abs. 1 bis 5
der Gemeindeordnung entsprechend.