Verordnung des Justizministeriums über die justizinterne Qualifizierungsmaßnahme und Prüfung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes (Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst - QuaPrO JWMD) Vom 4. Dezember 2014
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 1 Befähigung
Der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den Justizwachtmeisterdienst setzt unter Beachtung der Vorgaben der Laufbahnverordnung-Justizministerium in ihrer jeweils gültigen Fassung das erfolgreiche Absolvieren der nachfolgend geregelten justizinternen Qualifizierungsmaßnahme voraus.
§ 2 Ziele der Qualifizierungsmaßnahme
Ziel der justizinternen Qualifizierungsmaßnahme ist es, Nachwuchskräfte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Justizwachtmeisterdienst geeignet sind. Sie soll die Nachwuchskräfte auf ihre Aufgaben in der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis umfassend vorbereiten. Die Nachwuchskräfte sollen flexibel und universell in sämtlichen Zuständigkeitsbereichen des Justizwachtmeisterdienstes einsetzbar sein und ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und bürgerfreundlich ausüben.
ABSCHNITT 2 Zulassung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) In die justizinterne Qualifizierungsmaßnahme für den Justizwachtmeisterdienst kann aufgenommen werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist und
3.
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt.
(2) Der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit wird in der Regel durch Vorlage eines innerhalb von zwei Jahren vor der Einstellung erworbenen Deutschen Sportabzeichens erbracht.
§ 4 Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zur justizinternen Qualifizierungsmaßnahme ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, in dessen Bezirk die Nachwuchskraft eingestellt werden will oder eingestellt ist. Diese oder dieser entscheidet über die Zulassung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Personalbogen,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf,
3.
ein aktuelles Passbild,
4.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder des Personalausweises oder des Reisepasses,
5.
eine beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses,
6.
beglaubigte Kopien von Zeugnissen und Nachweisen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
7.
eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachwuchskraft,
8.
eine Erklärung der Nachwuchskraft, ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
9.
eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes über die erforderliche gesundheitliche Eignung für den Justizwachtmeisterdienst und
10.
ein Nachweis der erforderlichen körperlichen Leistungsfähigkeit.
(3) Bei einer Nachwuchskraft, die bereits im Justizdienst steht, hat sich die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde zur Eignung der Nachwuchskraft eingehend zu äußern. Soweit die erforderlichen Unterlagen bei den Personalakten sind, kann auf sie Bezug genommen werden.
(4) Bei einer Nachwuchskraft, die bisher nicht im Landesdienst steht holt das Justizministerium für die Entscheidung über den Zulassungsantrag über die Nachwuchskraft eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein.