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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg
    (3) Die Facharbeit ist von zwei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkräften zu korrigieren und mit einer ganzen oder halben Note zu bewerten. Als Note der Facharbeit gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Hierbei werden die Dezimalzahlen 1 oder 2 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet, die Dezimalzahlen 3 bis 4 auf die nächsthöhere halbe Note aufgerundet, die Dezimalzahlen 6 bis 7 auf die nächstniedrigere halbe Note abgerundet sowie die Dezimalzahlen 8 oder 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die endgültige Note für die Facharbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.

    § 21 Schriftliche Prüfung

    (1) Die schriftliche Prüfung erfolgt im Handlungsfeld »Erziehung und Betreuung gestalten«. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling zwei Aufgaben, von denen er eine auswählt. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.
    (2) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Kultusministerium oder von der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.
    (3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.
    (4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder vom Leiter der schriftlichen Prüfung und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
    (5) Die schriftliche Prüfung wird von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. § 20 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    (6) Die Note der schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

    § 22 Mündliche Prüfung und Kolloquium

    (1) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach oder Handlungsfeld. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
    (2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden.
    (3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer und Handlungsfelder, mit Ausnahme des Handlungsfeldes »Sozialpädagogisches Handeln« und des Handlungsfeldes, in dem die Facharbeit gefertigt wurde, erstrecken.
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