(5) Die Aufbewahrungsfrist des vom Ratschreiber zu führenden Geschäftsregisters beträgt 100 Jahre, Dokumente in Nebenakten sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem eine öffentliche Beglaubigung vorgenommen worden ist. Führt ein Ratschreiber getrennte Geschäftsregister für die Grundbucheinsichtsstelle und für die von ihm vorgenommenen öffentlichen Beglaubigungen, beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstelle zehn Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Geschäftsregister gemacht worden ist.
Vierter Abschnitt (aufgehoben)
§§ 36 und 37 (aufgehoben)
Fünfter Abschnitt Nachlaß- und Teilungssachen
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 Mitteilungen an das Nachlaßgericht
(1) Der Standesbeamte, der den Tod einer Person beurkundet, hat den Sterbefall dem Nachlaßgericht seines Bezirks mitzuteilen. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde des Landes, so ist die Mitteilung über den Standesbeamten der anderen Gemeinde dem für diese zuständigen Nachlaßgericht zu übersenden.
(2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlaßgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird.
(3) Hat der Verstorbene das 16. Lebensjahr nicht vollendet und wohnte er zuletzt bei seinen Eltern, so unterbleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 und 2.
(4) Jeder Standesbeamte hat auf Ersuchen des Nachlaßgerichts Personenstandsurkunden auf Grund seiner Personenstandsbücher zu erteilen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Standesbeamte der Mitteilung des Sterbefalls auf Grund seiner Personenstandsbücher die Personenstandsurkunden anzuschließen, die für die Ermittlung der gesetzlichen Erben erforderlich sind.
(5) Soweit nach Absatz 1 bis 4 personenbezogene Daten verarbeitet werden, dient die Verarbeitung der Aufgabenerfüllung des Nachlassgerichts.
§ 40 Mitwirkung der Gemeinde
(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Verstorbene seinen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz hatte, soll dem Nachlaßgericht unverzüglich die Tatsachen mitteilen, die für eine von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit Bedeutung haben können. Sind diese Tatsachen der Gemeinde nicht aus ihren Unterlagen oder sonst bekannt, so kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Erkundungen anstellen, soweit dies zur Feststellung der Erben oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines eigenhändigen Testaments des Verstorbenen (§ 2259
Abs. 1
BGB) soll hingewiesen werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde in ihrem Gebiet die nach § 1960
BGB zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Anordnungen, ausgenommen die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, zu treffen und auszuführen. Die Anordnungen sind unverzüglich dem Nachlaßgericht mitzuteilen. Das Nachlaßgericht kann die Anordnungen abändern oder aufheben.
(3) Die Gemeinde hat nach den Anordnungen des Nachlaßgerichts bei der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses mitzuwirken. Der Gemeinde kann vom Nachlaßgericht ebenso die Ausführung der Anordnung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen übertragen werden. Auf Verlangen des Nachlaßgerichts ist der Wert von Nachlaßgegenständen zu schätzen.
(4) Die bei der Mitwirkung der Gemeinde in Nachlaßsachen anfallenden Akten werden beim Nachlaßgericht verwahrt.