(2) Wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und sonstige Forschungsvorhaben im Nationalpark werden von der Nationalparkverwaltung koordiniert, die eigene Forschung betreibt und mit anderen Einrichtungen, insbesondere der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zusammenarbeitet. Forschungsvorhaben Dritter sind der Nationalparkverwaltung rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen und mit dieser abzustimmen. Sie kann das Forschungsvorhaben untersagen, wenn eine dadurch zu erwartende Beeinträchtigung des Schutzzwecks gemäß § 3 Absätze 1 und 2 außer Verhältnis zu dem Forschungserfolg stehen würde oder öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Über die Ergebnisse der im Nationalpark durchgeführten Forschungsvorhaben Dritter ist die Nationalparkverwaltung zu unterrichten.
Teil 2 Planung und Entwicklung
§ 6 Nationalparkplan
(1) Für das Gebiet des Nationalparks ist spätestens fünf Jahre nach seiner Errichtung ein Nationalparkplan zu beschließen, der neben dem Leitbild des Nationalparks die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks darstellt; er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 3 bestimmten Schutzzwecks des Nationalparks notwendig sind. Der Nationalparkplan ersetzt im Nationalpark den periodischen Betriebsplan nach § 50
Absatz 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG). Der Nationalparkplan ist in der Regel alle zehn Jahre, bei Bedarf früher, fortzuschreiben.
(2) Die Nationalparkverwaltung erarbeitet den Nationalparkplan in enger Abstimmung mit dem Nationalparkrat und den für den Naturschutz und die Waldwirtschaft zuständigen Ministerien und unter Beteiligung des Nationalparkbeirats. Sie kann weitere Vertreter der Region hinzuziehen. Der Bürgerschaft der Nationalparkgemeinden ist frühzeitig Gelegenheit zu geben, sich über die Ziele und Inhalte des Nationalparkplans zu informieren und Anregungen einzubringen.
(3) Die Nationalparkverwaltung veröffentlicht den Nationalparkplan im Internet. Er kann während der regulären Dienststunden von jedermann in den Räumen der Nationalparkverwaltung eingesehen werden.
(4) Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans jährlich die Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und informiert den Nationalparkrat und den Nationalparkbeirat hierüber.
§ 7 Gebietsgliederung
(1) Das Gebiet des Nationalparks wird in folgende Zonen gegliedert:
1.
Kernzonen, in denen das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die Dynamik der Lebensgemeinschaften weitgehend frei von Eingriffen durch den Menschen gewährleistet wird,
2.
Entwicklungszonen, die innerhalb von 30 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, insbesondere durch Maßnahmen der gesteuerten Waldentwicklung, in einen Zustand versetzt werden sollen, der ihre Zuweisung zu den Kernzonen ermöglicht, und
3.