¹Verkehrssicherungsanhänger VSA und Vorwarneinrichtungen werden nur gefördert, wenn im Schutzbereich der Feuerwehr ein Abschnitt einer Bundesautobahn bzw. einer mehrspurig ausgebauten Schnellstraße liegt. ²Im Fall der Beschaffung durch einen Landkreis teilt der Kreisbrandrat in seiner Stellungnahme (Nr. 7.1.1) mit, bei welcher Feuerwehr die Stationierung erfolgen soll. ³Vorwarneinrichtungen werden entweder als Vorwarneinrichtung mit Dachträger oder als Anhänger mit LED-Vorwarnanzeiger gefördert. ⁴Die Feuerwehr muss für den Verkehrssicherungsanhänger VSA über ein geeignetes, möglichst schweres Zugfahrzeug und für den Anhänger mit LED-Vorwarnanzeiger bzw. für den Dachaufsetzer über ein geeignetes Zug-/Träger-Fahrzeug verfügen. ⁵Die Förderung einer Vorwarneinrichtung setzt zudem voraus, dass durch die Alarmierungsplanung sichergestellt wird, dass die Vorwarneinrichtung immer zusammen mit einem Verkehrssicherungsanhänger VSA zum Einsatz kommt. ⁶Die Vorwarneinrichtung muss den Anforderungen des Merkblatts „Vorwarneinrichtung – Mindestanforderungen des StMI“ entsprechen.
4.5.14
¹Tragkraftspritzen werden auf Feuerwehrfahrzeugen, sofern sie dort nach DIN bzw. Baubeschreibung als Normbeladung vorgesehen sind, ausschließlich als Normbeladung und in der dort beschriebenen Leistungsklasse gefördert. ²Für Löschgruppenfahrzeuge Katastrophenschutz LF 20 KatS wird die PFPN 10-2000 separat nur zum Zweck der ausfallbedingten Ersatzbeschaffung gefördert. ³Bis zur Marktverfügbarkeit des Pumpentyps PFPN 10-2000 wird für den Fahrzeugtyp LF 20 KatS ausschließlich der Pumpentyp PFPN 10-1500 gefördert.
4.5.15
¹Hilfeleistungssätze werden als hydraulische und alternativ auch als akkubetriebene Rettungssätze gefördert. ²Die Leistungswerte der zur Förderung beantragten Komponenten von Hilfeleistungssätzen dürfen nicht unter den Leistungsmindestwerten liegen, die in den jeweiligen aktuellen Fahrzeugnormen für die einzelnen Geräte festgelegt sind. ³Kombinationsgeräte (Kombi-Geräte) werden nicht gefördert. ⁴Akkubetriebene Rettungsgeräte (Spreizer, Schneidgeräte und Rettungszylinder) müssen mindestens vergleichbare Leistungswerte (zum Beispiel hinsichtlich Spreizkraft, Spreizweite, Schneidkraft, Schneidfähigkeit) wie hydraulisch betriebene Rettungsgeräte nach DIN EN 13204 aufweisen. ⁵Um eine ausreichend sichere Energieversorgung über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten, müssen alle akkubetriebenen Rettungsgeräte zusätzlich mit einer Adapterlösung (Möglichkeit, die Rettungsgeräte auch über ein Netzteil mit elektrischer Energie zu versorgen) ausgestattet werden. ⁶Auf die Beschaffung eines Pumpenaggregats (Elektromotorpumpe oder Verbrennungsmotorpumpe) kann nur dann verzichtet werden, wenn ausschließlich akkubetriebene Rettungsgeräte (Spreizer, Schneidgeräte, Rettungszylinder) beschafft werden. ⁷Eine Förderung ist nicht nur für die Ersatzbeschaffung bzw. Erstbeschaffung kompletter Hilfeleistungssätze, sondern auch für deren einzelne Komponenten möglich. ⁸Neu beschaffte einzelne Komponenten müssen mit den weiterverwendeten Teilen kompatibel sein. ⁹Nach Abschluss der Beschaffungsmaßnahme muss ein kompletter Hilfeleistungssatz vorhanden sein, der den Leistungsmerkmalen nach
– Ersatzbeschaffung: