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    Geschäftsordnung für das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZGO)
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    DE - Landesrecht Bayern

    3.7  Abteilung NAWAREUM

    Der Abteilung obliegen
    – der Betrieb des NAWAREUM als interaktive und erlebnisorientierte Bildungseinrichtung für die gesamte Gesellschaft,
    – die Aktualisierung der Dauerausstellung,
    – die Konzeption und der Aufbau von wechselnden Sonderausstellungen,
    – die Organisation und Durchführung von Informations- und Beratungsangeboten in enger Kooperation mit der Abteilung Wissenstransfer, den Forschungsabteilungen des TFZ sowie den anderen Partnern am Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe,
    – die Erarbeitung professioneller pädagogischer Vermittlungskonzepte, insbesondere für Familien, Kinder- und Jugendgruppen, Schulklassen und Lehrerfortbildungen sowie
    – die Vernetzung und Kooperation mit anderen Bildungs- und Museumseinrichtungen.

    3.8  Abteilung Zentrale Dienste

    ¹Der Abteilung obliegen
    – die allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten, die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes und des Fuhrparks sowie die Angelegenheiten der inneren Dienste, ausgenommen Rechtsangelegenheiten,
    – die Betreuung und Fortentwicklung der IuK-Technik und DV-Systeme in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe IuK des Staatsministeriums,
    – das Beschaffungswesen des TFZ,
    – das Vertragswesen,
    – die Informationsbeschaffung und Dokumentation sowie die Bibliothek im TFZ,
    – der Betrieb des Biomasseheizwerkes sowie
    – das Sicherheitswesen, der Arbeits- und Gesundheitsschutz.
    ²Die Personalangelegenheiten, die Rechtsangelegenheiten sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise nimmt die Landesanstalt für Landwirtschaft in Absprache mit dem TFZ wahr.

    4.  Personal

    ¹Die Beschäftigen des TFZ stehen als Beamte oder Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern. ²Die Übernahme einer Nebentätigkeit richtet sich für Beamte nach Art. 81 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (BayNV), Abschnitt 10 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) und für Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

    5.  Dienstverkehr, Geschäftsgang, Fortbildung

    ¹Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang des TFZ sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend. ²Die Behördenleitung kann ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.

    5.1  Schriftgutverwaltung

    Das Schriftgut ist nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums (APl ELF) und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern.

    5.2  Berichtswesen

    ¹Jährlich einmal hat das TFZ dem Staatsministerium eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr (Jahresbericht) vorzulegen. ²Über besondere Ereignisse ist das Staatsministerium sofort zu unterrichten.

    5.3  Erhebungen, Umfragen

    An Erhebungen und Umfragen (zum Beispiel für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereiches darf nur mit Zustimmung der Behördenleitung mitgewirkt werden.
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