4.1
¹Das Forschungs- und Entwicklungsprojekt muss auf eine technisch-wissenschaftlich besonders anspruchsvolle innovative Produkt- oder Verfahrensidee ausgerichtet sein. ²Dabei muss das Projekt mit erheblichen, aber kalkulierbaren technisch-wissenschaftlichen Risiken verbunden sein.
4.2
¹Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Möglichkeiten einer EU-Förderung zu prüfen. ²Das Ergebnis der Prüfungen ist spätestens bei Antragseinreichung dem jeweils zuständigen Projektträger darzulegen. ³Zudem ist eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch bei der Bayerischen Forschungsallianz (BayFOR) abzugeben.
4.3
¹Der Zuwendungsempfänger hat einem möglichen Gründungsunternehmen, das aus dem Vorhaben hervorgeht, die Nutzung von relevanten Schutzrechten und den Zugang zu den mit Hilfe der Unterstützung erworbenen und hergestellten Gegenständen (inkl. entwickelter Prototypen) zu marktüblichen Bedingungen zu ermöglichen. ²Der/die Einreicher/in sichert mit Antragstellung zu, dass (a) die projektrelevanten Altschutzrechte bzw. -patentanmeldungen – soweit vorhanden – frei von Rechten Dritter sind, und (b) sowohl diese Altschutzrechte als auch das im Projekt generierte neue IP bzw. Know-How der zukünftigen Ausgründung exklusiv gemäß der Grundsätze zum m4-Award/Medical Valley-Award zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung gestellt werden.
4.4
¹Die Gründung eines Unternehmens ist während der Laufzeit der Vorhaben zulässig, darf jedoch bei Projektbeginn noch nicht erfolgt sein. ²Das Forschungsvorhaben an der Forschungseinrichtung ist dabei klar von einer operativen Geschäftstätigkeit des neu gegründeten Unternehmens zu trennen.
4.5
Der designierte Projektleiter sollte möglichst bereits Erfahrung in der Leitung einer Arbeitsgruppe oder im Aufbau eines Unternehmens besitzen.
4.6
Nicht unterstützt werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden.
4.7
Das Vorhaben muss in seinen überwiegenden Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.8
¹Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Durchführung des Vorhabens einschließlich der Verwertung der Ergebnisse die Vorgaben zu nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten des Abschnitts 2.1.1 des Unionsrahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) zu beachten, weil die Gewährung der Zuwendung unter der Voraussetzung erfolgt, dass das Vorhaben nicht-wirtschaftlicher Art ist und die Zuwendung keine Beihilfe i. S. von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV darstellt. ²Zur Vermeidung von Quersubventionierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Kosten, Finanzierung und Erlöse von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten klar voneinander zu trennen und spätestens mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen, z. B. im Jahresabschluss (vgl. Abschnitt 2.1.1 Rz. 18 des Unionsrahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation).