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    DE - Landesrecht Bayern

    4.3  Veröffentlichung von Informationen über Ereignisse aus dem Schulleben (einschließlich Fotos) im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Schule

    ¹Bei Veröffentlichungen der Schule zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit ist zu beachten, dass im Hinblick auf die enge lokale Begrenzung des Aufgaben- und Wirkungsbereichs von Schulen das Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, Lehrkräfte und des sonstigen an der Schule tätigen Personals Vorrang vor dem Informationsinteresse einer breiteren Öffentlichkeit hat. ²Die Schule stellt daher sicher, dass personenbezogene Informationen über Ereignisse aus dem Schulleben, einschließlich Aufnahmen, für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit nur dann verarbeitet werden, wenn entsprechende Einwilligungen der betroffenen Personen bzw. deren Erziehungsberechtigter vorliegen. ³Dabei sind die Musterformulare in den

    5.  Erfüllung der Informationspflichten (zu Art. 13 DSGVO)

    ¹Zur Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO stellt das Staatsministerium den Schulen ein verbindliches Muster für Datenschutzhinweise im Internetauftritt zur Verfügung. ²Die Datenschutzhinweise sind im Rahmen des Internetauftritts als eigene Rubrik zu veröffentlichen und dürfen nicht in das Impressum integriert werden. ³Das Muster deckt die wesentlichen Sachverhalte ab, durch die an Schulen Informationspflichten ausgelöst werden; die Schulen haben das Muster an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen. ⁴Unberührt bleibt die Pflicht der Schulen, über Datenverarbeitungen, die nicht vom Muster erfasst sind, in geeigneter Weise zu informieren (vgl. die Anwendungsvorgaben zum Muster in der jeweils aktuellen Fassung).

    6.  Betroffenenrechte (zu Art. 15 ff. DSGVO)

    Neben den in Art. 15 bis 18, Art. 20 und 21 DSGVO geregelten Betroffenenrechten können weitere Vorschriften stehen, die ein Recht auf Einsicht, Auskunft oder Kopie gewähren, z. B. § 41 BaySchO.

    7.  Auftragsverarbeitung (zu Art. 28 DSGVO)

    ¹Verarbeitet eine externe Stelle als Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag der verantwortlichen Schule, so hat die Schule als Verantwortlicher mit dieser Stelle einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung abzuschließen, sofern kein anderes Rechtsinstrument i. S. d. Art. 28 Abs. 3 DSGVO zur Verfügung steht. ²Dies gilt insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten für die Schule durch den Schulaufwandsträger (z. B. in einem kommunalen Rechenzentrum) oder in dessen Auftrag durch einen weiteren Auftragsverarbeiter (z. B. vom Schulaufwandsträger beauftragter Dienstleister) verarbeitet werden.

    8.  Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (zu Art. 30 DSGVO)

    ¹Schulen haben als Verantwortliche ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO zu führen. ²Das Verzeichnis ist aktuell zu halten; neue oder geänderte Verarbeitungstätigkeiten der Schule sind entsprechend zu berücksichtigen. ³Das Staatsministerium stellt staatlichen Schulen in Bayern verpflichtende Muster für die Beschreibung der Verarbeitungstätigkeiten zur Verfügung. ⁴Die Schulen haben die Muster an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen. ⁵Verarbeitungstätigkeiten, die nicht von den Mustern erfasst sind, hat die jeweilige Schule selbstständig im Rahmen der Beschreibung ihrer Verarbeitungstätigkeiten zu berücksichtigen.
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