(2) Wer einen der in § 22 Absatz 1 genannten Abschlüsse sowie eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher nachweist und die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllt, erhält die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ zu führen.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Bestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
Allgemeine Anweisung über die Ausbildung, staatliche Prüfung und Anerkennung von medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten vom 18. September 1979 (ABl. S. 1842),
2.
Ordnung der Ausbildung, staatlichen Prüfung und Anerkennung von Lebensmittelkontrolleuren vom 22. Februar 1980 (ABl. S. 518),
3.
§ 6 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen vom 19. Juli 1965 (GVBl. S. 913), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1973 (GVBl. S. 1019).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Weizsäcker
Anlage
(zu § 2 Abs. 4)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ....................
Herr / Frau ........................................
geboren am ............... in ......................
erhält auf Grund des Gesetzes über Medizinalfachberufe vom ......... ............... (GVBl. S. .......) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
.......................
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt mit Wirkung vom ....................
Berlin, den ....................
....................................
Im Auftrag