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    DE - Landesrecht Berlin
    dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), in der jeweils geltenden Fassung,
    8.
    dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
    9.
    dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
    sowie für die Aufgaben nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen. Satz 1 gilt nicht für die den Berliner Bezirken zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages zugewiesenen Aufgaben.

    Dritter Abschnitt Allgemeine Regelungen

    Artikel 8 Delegation; Geltendmachung von Rechten

    (1) Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist berechtigt, nach Herstellung des Benehmens mit der für Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin die Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag für das Land Berlin übernommenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Behörden des Landes Brandenburg zu übertragen.
    (2) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ermächtigt das Land Berlin das Land Brandenburg einschließlich der zuständigen Behörden des Landes Brandenburg, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben einschließlich einer eventuell erforderlichen Prozessführung im eigenen Namen geltend zu machen.

    Artikel 9 Amtshandlungen

    Die Bediensteten der Behörden des Landes Brandenburg sind berechtigt, zur Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag auf das Land Brandenburg übertragenen Aufgaben, Amtshandlungen im Land Berlin vorzunehmen.

    Artikel 10 Anzuwendendes Recht

    Für die Wahrnehmung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Unionsrecht oder Bundesrecht vorgehen.

    Artikel 11 Länderübergreifende Zusammenarbeit

    Die Behörden der vertragschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet für die gemäß Artikel 1, Artikel 6 und Artikel 7 übertragenen Aufgaben die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.

    Artikel 12 Datenschutz und Akteneinsicht

    (1) Für die Verarbeitung einschließlich der Erhebung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Unionsrecht oder Bundesrecht vorgehen.
    (2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg überwacht im Benehmen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Akteneinsicht.
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