Artikel 3
(1) Für das LISUM gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.
(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß
Artikel 2
gelten für die jeweilige Aufgabenstellung des LISUM die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.
Artikel 4
Die Dienst- und Fachaufsicht wird von dem für Schule zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg unter Berücksichtigung der Interessen der für Schule zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin wahrgenommen.
Artikel 5
(1) Dem LISUM gehören mit seiner Errichtung sämtliche beim Berliner Landesinstitut für Schule und Medien beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an; dies gilt nicht für an das Berliner Landesinstitut abgeordnete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Darüber hinaus gehören dem LISUM mit seiner Errichtung die beim Landesinstitut für Schule und Medien Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an, für die zu diesem Zeitpunkt Stellen oder Planstellen im Stellenplan des LISUM für das Jahr 2007 gemäß der
Anlage
verfügbar sind. Einer Versetzung bedarf es für diesen Personenkreis nicht. Ein Widerspruchsrecht der in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(2) Sämtliche beim Berliner Landesinstitut für Schule und Medien beschäftigten Beamtinnen und Beamten sollen zum Errichtungszeitpunkt von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin an das LISUM versetzt werden.
(3) Sämtliche beim Landesinstitut für Schule und Medien Brandenburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten, für die zum Zeitpunkt der Errichtung des LISUM Planstellen im Stellenplan des gemeinsamen LISUM verfügbar sind, gehen zu diesem Zeitpunkt auf das LISUM über, ohne dass es einer Versetzung bedarf.
(4) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg für die Beamtinnen und Beamten, die zum LISUM wechseln, richtet sich nach
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
.
(5) Die Beschäftigten des LISUM sind Beschäftigte des Landes Brandenburg.
(6) Die übergegangenen Beschäftigten des ehemaligen Berliner Landesinstituts für Schule und Medien werden bis zum 31. Dezember 2010 von der Zuordnung zum Personalüberhang ausgenommen.
(7) Über die Leitung und stellvertretende Leitung des LISUM wird von dem für Schule zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit der für Schule zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin entschieden.
Artikel 6
Zur Wahrung des Besitzstandes der übergehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin gelten die zum Zeitpunkt des Übergangs gemäß
Artikel 5 Abs. 1
maßgebenden tarifrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen wie folgt weiter:
1.
Für die gemäß
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1