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    DE - Landesrecht Berlin

    4. Titel Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

    § 12 Allgemeine Voraussetzungen
    (1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
    (2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
    1.
    das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
    2.
    die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.
    § 13 Höhe der Zulage
    (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
    von mehr als 20 Metern 1,93 Euro,
    von mehr als 50 Metern 3,22 Euro,
    von mehr als 100 Metern 5,16 Euro,
    von mehr als 200 Metern 8,41 Euro,
    von mehr als 300 Metern 11,62 Euro.
    Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
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