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    DE - Landesrecht Berlin

    § 26 Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung

    (1) Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung bekanntgegeben wird. Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch nicht eröffnet, ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam.
    (2) Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine unmittelbar anschließende Akkreditierung (Reakkreditierung) einzuleiten. Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig.
    (3) Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden. Die Akkreditierung eines Studiengangs kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist. Bei Antragstellung auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres vorläufig verlängert werden.

    § 27 Auflagen

    (1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.
    (2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.
    (3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.

    § 28 Anzeigepflicht bei Änderungen

    (1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.
    (2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.

    § 29 Veröffentlichung

    Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht sind vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt. Sätze 1 und 2 gelten für interne Akkreditierungsentscheidungen systemakkreditierter Hochschulen entsprechend.

    § 30 Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung

    (1) Das Gutachten des Begutachtungsgremiums nach
    § 24 Absatz 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht (Bündelakkreditierung). Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.
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