§ 22 Persönliches Erscheinen der Parteien
(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.
(2) Die Vertretung durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist unzulässig. Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte, die ihnen angehören, vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.
§ 23 Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben
(1) Gegen eine Partei, die ohne genügende Entschuldigung (
§ 21 Abs. 4 Satz 1
) im Termin ausbleibt oder sich ohne genügende Entschuldigung vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung entfernt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10 Euro bis 75 Euro festsetzen. Die Schiedsperson hebt die Anordnung auf, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.
(2) Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung nach Absatz 3 und über die dafür vorgeschriebene Form und Frist zu belehren.
(3) Die betroffene Partei kann beantragen, das Ordnungsgeld herabzusetzen oder den Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist bei dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 1 Satz 3 zu stellen. Der Antrag kann auch bei der Schiedsperson, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, innerhalb derselben Frist zu Protokoll gegeben werden.
(4) Das Amtsgericht leitet den bei ihm gestellten Antrag der Schiedsperson zu. Hält diese den Antrag ganz oder teilweise für begründet, so hebt sie den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab. Hilft sie dem Antrag nicht oder nur zum Teil ab, legt sie ihn mit kurzer Begründung unverzüglich dem Amtsgericht vor. Anderenfalls unterrichtet sie das Amtsgericht von der Abhilfe, wenn der Antrag bei diesem gestellt worden war.
(5) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden.
§ 24 Weitere Folgen des unentschuldigten Ausbleibens
(1) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (
§ 21
Abs. 4 Satz 1), so gilt der Antrag als zurückgenommen.
§ 20 Abs. 3
ist anzuwenden.
(2) Bleibt die Gegenpartei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (
§ 21 Abs. 4 Satz 1
), so ist anzunehmen, daß sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich eine Partei vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung entfernt.