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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 1 Benutzungs- und Beschädigungsverbot

    (1) Zum Schutz der für die Erhaltung des Bestandes der Insel Wangerooge notwendigen Randdünen ist es verboten,
    1. die Randdünen zu betreten,
    2. die Randdünen zu beschädigen, insbesondere durch Aufgraben oder Sandentnahme, gleich zu welchem Zwecke,
    3. außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege mit Handwagen, sonstigen Wagen, Schubkarren und Fahrzeugen aller Art zu fahren,
    4. Dünenpflanzen aller Art auszureißen, abzuschneiden oder abzubrechen,
    5. Bauschutt, Müll oder Abfall aller Art abzuladen oder zu vergraben,
    6. mit Pferden außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege zu reiten sowie Vieh und Geflügel frei herumlaufen oder weiden zu lassen,
    7. Feuer zu entzünden oder
    8. zu spielen, zu zelten oder zu lagern.
    Die Randdünen dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Wegen überquert werden.
    (2) Die Benutzungs- und Beschädigungsverbote nach Absatz 1 können durch ein Schild nach dem Muster 1 dieser Verordnung oder durch Zäune kenntlich gemacht werden.

    § 2 Ausnahmen

    (1) Ausnahmen von den Verboten des § 1 Absatz 1 können durch Einzelgenehmigung zugelassen werden.
    (2) Eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.
    (3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.

    § 3 Befreiungen

    Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 befreit sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen, soweit die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.

    § 4 Zuständigkeit

    Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

    § 5 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Randdüne betritt,
    2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Fahrzeug fährt,
    3. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 6 ein Pferd reitet oder Vieh oder Geflügel frei herumlaufen oder weiden lässt,
    4. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 8 spielt, zeltet oder lagert oder
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