Einkommensteuergesetz (EStG)
EStG
Ausfertigungsdatum: 16.10.1934
Vollzitat:
"Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 20.12.2022 I 2730
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 30.12.1981 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 4, § 4j, § 9, § 10, § 10a, § 13a, 13b, 19a,
§ 20, § 22, § 32b, § 33, § 37, § 45e, §§ 52 ff. u.
§ 92a +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 19 InvStG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 34c vgl. § 26 KStG 1977 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 6, 16, 19, 30, 31, 34, 38, 41, 42, 43, 45, 47, 49,
50 u. 53 InvStG 2018 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 16.5.2003 I 660 mWv 21.5.2003
Inhaltsübersicht
Fußnote
Inhaltsübersicht (zu § 7c) Kursivdruck: § 7c tritt gem. Art. 39 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2451 bedingt zukünftig in Kraft
I.
Steuerpflicht
§ 1 Steuerpflicht
(1)
1
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
2
Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2. am Festlandsockel, soweit dort
a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)
1
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und