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    Verf SH 2014
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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Artikel 35 Amtseid

    (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leistet bei der Amtsübernahme vor dem Landtag den folgenden Eid:
    „Ich schwöre: Ich werde meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seine Freiheit verteidigen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen Menschen üben.“
    Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung angefügt werden.
    (2) Die Landesministerinnen und Landesminister haben nach ihrer Berufung unverzüglich vor dem Landtag den gleichen Eid zu leisten.

    Artikel 36 Richtlinienkompetenz, Ressortverantwortlichkeit, Geschäftsordnung

    (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Sie oder er führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte.
    (2) Innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik leiten und verantworten die Landesministerinnen und Landesminister ihren Geschäftsbereich selbständig.
    (3) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 37 Vertretung des Landes, Staatsverträge

    (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Diese Befugnis kann übertragen werden.
    (2) Verträge mit der Bundesrepublik oder mit anderen Ländern bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Soweit sie Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder zu ihrer Durchführung eines Gesetzes bedürfen, muss auch der Landtag zustimmen.

    Artikel 38 Öffentlicher Dienst

    Zu den Aufgaben der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gehören die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des Landes. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann dieses Recht übertragen. Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.

    Artikel 39 Begnadigung, Amnestie

    (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Begnadigungsrecht aus. Die Befugnis kann übertragen werden.
    (2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.

    Artikel 40 Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung

    (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
    (2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

    Artikel 41 Inkompatibilität

    Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

    Artikel 42 Konstruktives Misstrauensvotum

    Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.
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