§ 3 Übergangsregelung
Bei der Nutzung von am 9. Juli 2021 bestehenden informationstechnischen Verfahren im Bau- und Planungsbereich findet § 1 dieser Verordnung erst ab dem 1. Februar 2023 Anwendung. Bestehende informationstechnische Verfahren nach Satz 1 sind nicht solche Verfahren, die neu implementiert oder in wesentlichem Umfang überarbeitet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. Juni 2021
Jan Philipp Albrecht Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung