§ 16 Fanggeräte an Pfählen
(1) Bundgarne, bundgarnähnliche Geräte mit einer Gesamtlänge von über 30 Meter oder Pfahlreusen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde errichtet werden.
(2) Beim Fischfang mit anderen Geräten einschließlich Handangeln ist von Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten oder Pfahlreusen ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, solange an den eingeschlagenen Pfählen keine Netze angebracht oder diese nicht fängig gestellt sind.
(3) Wer eine Genehmigung nach Absatz 1 besitzt, darf beim Einschlagen der Pfähle und beim Aussetzen der Geräte nicht behindert werden.
§ 17 Gegenseitige Störungen beim Fischfang
(1) Wer mit beweglichen Fanggeräten, insbesondere Schleppnetzen, Zugnetzen, Dredgen oder Schleppangeln fischt, muss stehenden Fanggeräten, wie Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen, Reusen, Hamen und Langleinen ausweichen.
(2) Stellnetze oder Reihen von Stellnetzen dürfen nicht näher als 50 Meter zu anderen Stellnetzen gesetzt werden.
(3) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann die obere Fischereibehörde Fangplätze und die Reihenfolge des Fischfanges anordnen.
§ 18 Zusammengeratene Fanggeräte
Sind Fanggeräte verschiedener Fischereibetriebe zusammengeraten, ist eine Beeinträchtigung des Fischfanges und eine Beschädigung der fremden Geräte zu vermeiden. Wird das Aufnehmen stehender Geräte durch darüberliegende Geräte anderer Fischereibetriebe behindert und müssen die fremden Geräte getrennt werden, so sind sie wieder sachgemäß zu verbinden. Können fremde stehende Geräte nicht wieder an ihren früheren Platz ausgesetzt werden, sind sie vorsichtig zu bergen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder, falls diese Person nicht bekannt ist, unverzüglich bei der für den Fundort zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde abzuliefern.
§ 19 Wadenfischerei
(1) In die Zuglinie einer Wade dürfen keine anderen Fanggeräte eingesetzt werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Teile der Küstengewässer der Ostsee als Wadenzüge anerkennen. Ein Verzeichnis der anerkannten Wadenzüge liegt bei der örtlich zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde aus.
(3) In der mittleren Schlei, von der Linie Kirche Arnis - Haus auf dem Schwonsberg bis zur Linie innere Ecke Hakenhöft - Südostecke Wittör, ist auf den anerkannten Wadenzügen der Fischfang mit anderen Fanggeräten als Waden in den Monaten April bis Oktober von dienstags, 8.00 Uhr, bis sonnabends, 6.00 Uhr, verboten.
(4) Die obere Fischereibehörde kann einzelnen Personen den Fischfang auf den anerkannten Wadenzügen mit anderen Fanggeräten als Waden in der Verbotszeit befristet gestatten, wenn die Wadenfischerei hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Die Anwendung von Maschinenkraft bei der Zugwadenfischerei ist nur zum Aussetzen des Fanggerätes und zum Heranwinden der Wade an das verankerte Fahrzeug erlaubt.
§ 20 Kennzeichnung von Fanggeräten
(1) Reihen von ausgelegten Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen sowie Angelschnüren und Aalreusen sind an ihren Enden durch je zwei viereckige Flaggen übereinander (Doppelflaggen) zu kennzeichnen. Bei Gerätereihen bis zu 1.200 Meter Gesamtlänge ist darüber hinaus eine Einzelflagge in der Mitte der Reihe zu setzen; bei Gerätereihen über 1.200 Meter Gesamtlänge sind in Abständen von höchstens 600 Meter Einzelflaggen zu setzen. Darüber hinaus sind Gerätereihen, die im spitzen Winkel ausgelegt werden, im Scheitelpunkt des Winkels mit einer dreieckigen Flagge zu kennzeichnen. Netze, die frei vom Meeresgrund bis zur Wasseroberfläche zum Heringsfang ausliegen (Heringsstellnetze), sind außerdem mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Gerätereihe zu erkennen ist.