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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    § 1 Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde

    Die oberste Wasserbehörde ist zuständig
    1.
    als Flussgebietsbehörde für
    a.
    die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten (§ 86 Landeswassergesetz - LWG) und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele,
    b.
    den Vollzug der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung,
    c.
    die Risikobewertung (§ 73 Wasserhaushaltsgesetz - WHG), die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten (§ 74 WHG) und die Erstellung von Risikomanagementplänen (§§ 75, 79 bis 81 WHG),
    2.
    für die Bewirtschaftung der Meeresgewässer gemäß §§ 45a bis k WHG,
    3.
    für den Erlass vorläufiger Anordnungen gemäß § 52 Absatz 2 WHG,
    4.
    für den Erlass von Veränderungssperren gemäß § 86 WHG
    5.
    für Verfahrenshandlungen bei Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
    6.
    für Entscheidungen über das Einbringen von Stoffen in Küstengewässer und Seeschifffahrtsstraßen und Entscheidungen über andere Benutzungen dieser Gewässer, soweit sie nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören und in § 3 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
    7.
    für die Prüfung und Veröffentlichung der Möglichkeiten der Wasserkraftnutzung gemäß § 35 Absatz 3 WHG,
    8.
    für die Aufstellung von Überwachungsplänen gemäß § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) und die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU
    1
    gemäß § 10 IZÜV,
    9.
    für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) sowie für die Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 AwSV.
    Fußnoten
    1)
    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 S. 17).

    § 2 Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde

    Die obere Wasserbehörde ermittelt und entwickelt die technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushaltes. Sie ist ferner zuständig
    1.
    für die Datenhaltung und Auswertung nach § 48 Absatz 5 LWG,
    2.
    für die Durchführung von Verordnungen nach § 53 LWG,
    3.
    gemeinsam mit den Küstenschutzbehörden für den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst nach § 90 LWG und
    4.
    für die Führung des Wasserbuches nach § 87 WHG.

    § 3 Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden

    (1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig
    1.
    soweit in den §§ 1, 2 und 4 nicht etwas anderes bestimmt ist,
    2.
    für Einleitungen in Küstengewässer und der damit zusammenhängenden Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr und für die Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr im Bereich von Sportboothäfen,
    3.
    für Binnendeiche (§ 65 Nummer 4 LWG), mit Ausnahme der Deiche, für die die unteren Küstenschutzbehörden zuständig sind,
    4.
    für Entscheidungen nach § 65 und Überwachung nach § 68 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (Vorhaben nach 19.3, 19.8, 19.9 der Anlage 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706); die zuständige Behörde kann gemäß § 68 Absatz 2 UVPG die Überwachung nach § 68 Absatz 1, auf den Vorhabenträger übertragen,
    5.
    als Behörde gemäß §§ 4, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), hinsichtlich der Vorhaben nach 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 des UVPG,
    6.
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