§ 24 Antrag
Der vollständige Antrag auf Entschädigung sowie auf Erstattung ist schriftlich über die nach
§ 1 Absatz 3
zuständige Behörde innerhalb der Frist nach
§ 18 Absatz 1 Satz 2 TierGesG
bei dem Tierseuchenfonds zu stellen. Die nach
§ 1 Absatz 3
zuständige Behörde hat die nach
§§ 20
und
21
erforderlichen Feststellungen, Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen und den Entschädigungsantrag um die erforderlichen Unterlagen zu ergänzen.
§ 25 Festsetzung, Auszahlung, Erstattung
Entschädigungen, Erstattungen und Beihilfen werden vom Tierseuchenfonds festgesetzt und ausgezahlt und diesem vom Land vierteljährlich in dem vorgeschriebenen Umfang erstattet.
Abschnitt 4 Kosten
§ 26 Kostenträger
(1) Die Kosten von Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art, tierärztlichen Behandlungen und anderen Maßnahmen, die aufgrund tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften in Tierbeständen oder Betrieben durchzuführen sind, hat die oder der Beteiligte zu tragen, soweit sie nicht von dem Bund, dem Land, dem Tierseuchenfonds, den Kreisen, den Ämtern oder den Gemeinden übernommen werden. Dies gilt auch für den Ersatz der Aufwendungen nach
§ 6 Absatz 5 TierGesG
. Satz 1 gilt nicht für
1.
die Kosten der Probenahme im Fall behördlich angeordneter Untersuchungen in einzelnen Betrieben oder in Betrieben in tierseuchenrechtlich reglementierten Restriktionsgebieten bei einem Ausbruch oder einem Verdacht auf Ausbruch einer Tierseuche und
2.
die Kosten der Probenahme und Untersuchung von Tieren im Rahmen von Monitoringprogrammen, es sei denn, das Monitoring dient überwiegend den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten.
(2) Beteiligte sind
1.
die Halterin oder der Halter und die Eigentümerin oder der Eigentümer der von den Maßregeln betroffenen Tiere,
2.
die Unternehmerin oder der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen und
3.
die Besitzerin oder der Besitzer und die Eigentümerin oder der Eigentümer der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.
(3) Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner. Die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander bleiben unberührt.
§ 27 Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Leistungen
(1) Sofern eine Rahmenvereinbarung mit einem privaten Dienstleister zur Durchführung von behördlich angeordneten Tötungen in dem jeweiligen Kreis, der jeweiligen kreisfreien Stadt oder landesweit besteht, ist die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Beauftragung des Dienstleisters mit den in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Leistungen verpflichtet, sofern für die Leistungen Entschädigungen, Erstattungen oder Beihilfen oder finanzielle Unterstützung vom Land Schleswig-Holstein gewährt werden. Dies gilt auch, wenn die Leistungen aus von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden.