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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein
    entscheidet auf Antrag die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von
    § 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann.
    § 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 bleibt unberührt.
    § 13 Satz 3 gilt entsprechend.

    § 13 Ausnahmen

    Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der
    § 4 Abs. 2 , § 5 Abs. 2
    , § 6 , § 7 Abs. 1
    sowie §§ 8 bis
    10 zulassen, wenn
    1.
    Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
    2.
    das Ge- oder Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht
    und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann.
    § 12 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.

    § 14 Duldungspflichten

    Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (
    § 83 , § 110 Abs. 1 LWG
    und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG ) und insbesondere zuzulassen, dass
    1.
    der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
    2.
    bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,
    3.
    Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
    Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

    § 15 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig nach
    § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    eine gemäß § 4 Abs. 1
    oder § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß
    § 12 vornimmt,
    2.
    eine gemäß § 4 Abs. 2
    , § 5 Abs. 2 ,
    § 6 , § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5
    , § 8 Abs. 6 ,
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