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    SBSozVV SH 1970
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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    § 4 Sachbezüge in der Seeschiffahrt

    Diese Verordnung gilt nicht für das auf Seeschiffen beschäftigte Personal. Die Bewertung der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und sonstigen Sachbezüge geschieht nach Maßgabe der §§ 841 bis 844 der Reichsversicherungsordnung.

    § 5 Inkrafttreten

    Die Sätze der §§ 1 bis 3 gelten:
    a)
    bei laufendem Arbeitsentgelt erstmalig für das Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 31. Dezember 1969 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
    b)
    bei sonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Beschäftigten nach dem 31. Dezember 1969 zufließen.
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