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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein
    (2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern, ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt, kann die oberste Dienstbehörde, bei Dienststellen des Landes im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, für einzelne Bereiche die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2) vorübergehend verlängern. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden ist zu beachten. Wird die Beamtin oder der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb von zwölf Monaten für die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Entschädigung erhalten. Unberührt bleibt das Recht der oder des Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, nach § 60 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes für einzelne Beamtinnen und Beamte Dienst über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus anzuordnen.

    § 12 Experimentierklausel

    Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten generell oder im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 haben Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunale Zweckverbände die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gegenüber der für kommunale Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen und dieser über den Verlauf der Erprobung zu berichten.

    § 13 (Inkrafttreten)

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