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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein
    verordnet die Ministerin für Natur und Umwelt die folgenden
    §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des
    § 5 Abs. 1 Nr. 3 ;
    aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes
    verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden
    § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1
    :

    § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

    (1) Das Tävsmoor und das Haselauer Moor mit angrenzenden Feuchtgrünlandflächen in den Gemeinden Appen und Heist, Kreis Pinneberg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
    (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Tävsmoor/Haselauer Moor" unter Nummer 161 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

    § 2 Geltungsbereich

    (1) Das Naturschutzgebiet ist rund 150ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
    1.
    Appen
    das östlich des Verkehrslandeplatzes Uetersen liegende Tävsmoor, welches im Norden durch die südwestliche Verlängerung des Moorweges, im Osten und Südosten teilweise, bis auf den Bereich der Zulaufreinigungsteiche östlich des Moorweges, durch den Moorweg und die Holmau und im Nordwesten durch den Verkehrslandeplatz begrenzt wird; die weitere Westgrenze bildet die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Verlängerung des Moorweges;
    2.
    Heist
    das südlich des Verkehrslandeplatzes Uetersen angrenzende Haselauer Moor sowie die zwischen der Straße "Zum Haselauer Moor" und der Holmau liegenden Happelbachwiesen bis zur Holmau.
    In der dieser Verordnung als Anlage
    beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
    (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 3, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
    Weitere Karten sind beim
    1.
    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Oberste Jagdbehörde -, 24105 Kiel,
    2.
    Landrat des Kreises Pinneberg - Untere Naturschutzbehörde -, 25421 Pinneberg,
    3.
    Amtsvorsteher des Amtes Moorrege, 25436 Moorrege,
    4.
    Bürgermeister der Gemeinde Appen, 25482 Appen,
    niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

    § 3 Schutzzweck

    (1) Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Übergangsmooren mit Niedermoor- und Hochmoorstadien, dem angrenzenden, teilweise wechselfeuchten Grünland, offenen Wasserflächen und Wasserläufen.
    (2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
    1.
    die verschiedenen Teillebensräume, vor allem die Bereiche der Übergangsmoore mit Niedermoor- und Hochmoorstadien, die Weiden- und Birkenbruchwaldökosysteme, die Handtorfstiche mit den Torfmoos-Schwingdecken, die Röhricht- und Hochstauden-Ökosysteme, die Magerrasen-Ökosysteme, den Moorteich und die teilweise feuchten Grünland-Ökosysteme als Pufferzonen in den Randbereichen des Schutzgebietes,
    2.
    die auf diese Lebensräume angewiesenen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere gefährdete Vogel-, Reptilien-, Amphibien- und Wirbellosen-Arten,
    3.
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