(2) Weichen die Bewertungen der Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei einer größeren Abweichung gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit den beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Beträgt die Abweichung auch nach erfolgtem Einigungsversuch mehr als drei Rangpunkte, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden, die oder der die Diplomarbeit unabhängig prüft. In diesem Fall ist die Endbewertung die Durchschnittsrangpunktzahl der drei Einzelbewertungen.
(3) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.
§ 34 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die schriftlichen und die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Diplomarbeit bestanden hat.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt gegeben. Gleichzeitig werden den Studierenden die in den schriftlichen und praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte mitgeteilt.
§ 35 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird im Modul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genügen.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Studierenden bestehen. Die Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden 30 bis 40 Minuten betragen.
(3) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer protokolliert, die oder den das Prüfungsamt bestimmt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.