§ 5 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1998.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist für die restliche Amtsdauer eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.
(3) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger oder erneuten Bestellung im Amt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
§ 6 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die oder der Vorsitzende kann von den Mitgliedern des Landespflegeausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.
(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses können jederzeit ohne Angabe von Gründen bei gleichzeitiger Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers von den Organisationen und Aufgabenträgern abberufen werden, die sie bestellt haben, in Fällen des
§ 3 Abs. 2
vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
§ 7 Amtsführung und Sitzungsteilnahme
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und die stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt.
(2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied teilt dieses der Geschäftsstelle mit und unterrichtet seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
§ 8 Verfahren
(1) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses werden von der Geschäftsstelle nach Maßgabe der oder des Vorsitzenden vorbereitet. Der Landespflegeausschuß tritt mindestens halbjährlich auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder ist der Landespflegeausschuß einzuberufen.
(2) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Landespflegeausschuß kann zu seinen Beratungen Sachverständige, Vertreterinnen oder Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und der Wissenschaft sowie andere Personen und Organisationen hinzuziehen, insbesondere die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Behinderte, Vertreterinnen und Vertreter des Landesseniorenrates, der Kommission für Seniorenpolitik, der Behindertenverbände und der Arbeitnehmervereinigungen der Pflegeberufe. Die ständige Hinzuziehung beratender Mitglieder ist nur nach Maßgabe der Geschäftsordnung zulässig und setzt Einvernehmen der Mitglieder des Landespflegeausschusses voraus.
(4) Der Landespflegeausschuß kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen Arbeitsgruppen einsetzen. Zu Mitgliedern der Arbeitsgruppen können auch nicht dem Landespflegeausschuß angehörende Personen bestellt werden.