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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk (Gerüstbauermeisterverordnung - GerüstbMstrV)

    GerüstbMstrV
    Ausfertigungsdatum: 12.12.2000
    Vollzitat:
    "Gerüstbauermeisterverordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1694), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 31 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 18.1.2022 I 39
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 15.12.2000 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
    Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Gerüstbauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

    § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

    Die Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
    1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),
    2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
    3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
    4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

    § 2 Meisterprüfungsberufsbild

    (1) Durch die Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
    (2) Dem Gerüstbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
    1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,
    2. Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
    3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeits- und Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
    4. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Montagetechniken, Normen, Vorschriften, Genehmigungsvoraussetzungen sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung, Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
    5. Konstruktionen und Gerüstausführungen nach statistischen Berechnungen oder fachlicher Erfahrung festlegen, entsprechende technische Zeichnungen und Ausführungspläne unter Beachtung der Grundlagen der Statik erstellen sowie Montageanweisungen und Verwendungsanleitungen anfertigen,
    6. betriebliche Logistik planen und organisieren,
    7. Baustelleneinrichtungen unter Beachtung des Baustellenablaufs planen, koordinieren und organisieren,
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