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    DE - Deutsches Bundesrecht
    1.Prüfungsbereich Kundenauftrag30 Prozent,
    2.Prüfungsbereich Bautenschutz20 Prozent,
    3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
    (7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
    2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens "ausreichend",
    3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens "ausreichend" und
    4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
    bewertet worden sind.
    (8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
    (9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erreicht.

    § 12 Fortsetzung der Berufsausbildung

    (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.
    (2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erzielten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nach § 9 dieser Verordnung.

    § 13 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

    Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

    (Fundstelle: BGBl. I 2007, 617 - 627)
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