Vorherige Seite
    KitaFinHG
    12 - 13
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Kapitel 3

    Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018

    § 12 Zweck der Finanzhilfen

    (1) In den Jahren 2015 bis 2018 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen den Ländern.
    (2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.
    (3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
    (4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

    § 13 Höhe und Aufteilung der Programmkosten

    (1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 550 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:
    LandVerfügungsrahmen
    (Angaben in Euro)
     Baden-Württemberg 73 762 468
     Bayern 86 968 023
     Berlin 27 161 398
     Brandenburg 15 597 452
     Bremen  4 397 979
     Hamburg 13 599 476
     Hessen 42 262 801
     Mecklenburg-Vorpommern 10 538 885
     Niedersachsen 50 994 727
     Nordrhein-Westfalen118 631 959
     Rheinland-Pfalz 25 861 025
     Saarland  5 701 054
     Sachsen 28 322 629
     Sachsen-Anhalt 13 843 178
     Schleswig-Holstein 18 194 686
     Thüringen 14 162 260
     (Summe: Deutschland)550 000 000
    Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Absatz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend.
    (2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren