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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (3) Sind bei der Stelle, der nach den Absätzen 1 und 2 eine Ausfertigung des Antrags zugeleitet wurde, Unterlagen über die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung nicht vorhanden, ist ihr jedoch bekannt, daß einer anderen in den Absätzen 1 und 2 genannten Stelle solche Unterlagen zur Verfügung stehen, so leitet sie die Ausfertigung des Antrags an diese Stelle weiter.
    (4) Die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags entfällt, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, einer Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a oder einer Zweitausfertigung nicht vorliegen.
    (5) Kommt die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags nicht in Betracht, so ist nach § 8 Abs. 2 oder nach § 9 zu verfahren.

    § 6 Zweitausfertigung

    Die in § 5 genannten Stellen erledigen den Antrag durch Ausstellung einer Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, daß die Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten ist. Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, ist von der Ausstellung der Zweitausfertigung zu unterrichten.

    § 7 Bescheinigung

    (1) Ist aus den vorhandenen Unterlagen die Verleihung der Auszeichnung ersichtlich, ohne daß jedoch eine Zweitausfertigung (§ 6) ausgestellt werden kann, so stellt die zuständige Stelle (§ 5) dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, daß die Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten ist. Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Disziplinarvorgesetzte, sind in beiden Fällen zu benachrichtigen.
    (2) Bei der Übersendung der Bescheinigung ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Bescheinigung als vollgültiger Nachweis für den rechtmäßigen Besitz der darin aufgeführten Orden und Ehrenzeichen gilt und eine förmliche Ersatzurkunde nur auf besonderen Antrag ausgestellt wird.
    (3) Ergibt sich aus den Unterlagen der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), daß die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung dem Antragsteller nicht verliehen oder daß die Verleihung widerrufen wurde oder daß er die Auszeichnung durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung verloren hat, so benachrichtigt diese Stelle hiervon den Antragsteller (Anlage 3) und teilt der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, mit, daß der Antragsteller nicht Inhaber der Auszeichnung ist. Der Antrag ist damit erledigt.
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