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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee (Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung - OstseeSHNSGBefV)

    OstseeSHNSGBefV
    Ausfertigungsdatum: 27.09.2016
    Vollzitat:
    "Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2180)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.10.2016 +++)
    (+++ Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1, 2 u. 3 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

    § 1 Befahrensregelungen

    (1) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ ist es untersagt, die in Lageplan 1 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
    (2) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Halbinsel Holnis“ ist es untersagt, die in Lageplan 2 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
    (3) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Geltinger Birk“ ist es untersagt, die in Lageplan 3 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
    (4) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schleimündung“ ist es untersagt,
    1. die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 1 (Schleihaff) zu befahren;
    2. die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 2 (Küstenstreifen) zu befahren;
    3. die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 3 (Ostsee-Flachwassergebiet) in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März mit Motorbooten, Wassermotorrädern, Windsurfgeräten und Kitesurfgeräten zu befahren.
    (5) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schwansener See“ ist es untersagt, in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September die in Lageplan 5 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
    (6) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Bottsand“ ist es untersagt, die in Lageplan 6 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
    (7) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Sehlendorfer Binnensee und Umgebung“ ist es untersagt, die in Lageplan 7 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
    (8) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Graswarder/Heiligenhafen“ ist es untersagt, die in Lageplan 8 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
    (9) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ ist es untersagt, die in Lageplan 9 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
    (10) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Grüner Brink“ ist es untersagt, die in Lageplan 10 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
    (11) Die Lagepläne 1 bis 10 werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
    Fußnote
    (+++ § 1: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 +++)
    (+++ § 1 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
    (+++ § 1 Abs. 2 bis 10: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 +++)
    (+++ § 1 Abs. 4 Nr. 1: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 +++)
    (+++ § 1 Abs. 4 Nr. 2: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 +++)
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