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    SaAusbV 2005
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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

    SaAusbV 2005
    Ausfertigungsdatum: 23.03.2005
    Vollzitat:
    "Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 913), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist"
    Stand:
    Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2011 I 263
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1. 8.2005 +++)
    Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

    § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

    Der Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin wird
    1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 26, Sattler und Feintäschner, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
    2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
    staatlich anerkannt.

    § 2 Ausbildungsdauer

    Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
    1. Fahrzeugsattlerei,
    2. Reitsportsattlerei und
    3. Feintäschnerei
    gewählt werden.

    § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung

    Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11 nachzuweisen.
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