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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (1) Die im Sinne des § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden des Bundes haben - hinsichtlich der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben unbeschadet der Vereinbarungen über deren Ausübung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes - jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Abschnitt D der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen. Im Rahmen der genannten Befugnisse können sie die erforderlichen Anordnungen treffen, um Gefahren und schädliche Umwelteinwirkungen zu verhüten und abzuwehren; sie können im Einklang mit den genannten Regelungen Ausnahmen zulassen.
    (2) Die Zeugnisse und Bescheinigungen, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in Abschnitt D der Anlage erforderlich sind, werden in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ausgestellt, erteilt, geändert, bestätigt, verlängert, anerkannt, zugelassen und angewendet, eingeschränkt, zurückgewiesen, für ungültig erklärt, eingezogen oder verwahrt.
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    Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in Abschnitt D der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

    § 12 Ermessensbindung

    Wird in den internationalen Regelungen die Ausfüllung eines vorgeschriebenen Standards ausdrücklich in das Ermessen der Verwaltung gestellt, so berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die für diesen Fall von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen für diesen Bereich zuständigen zwischenstaatlichen Organisation beschlossenen Empfehlungen, nachdem sie sie an geeigneter Stelle in deutscher Sprache bekanntgemacht hat.

    § 13 Maßnahmen bei Verstößen

    (1) Bei der Anordnung von Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten nach diesem Gesetz einschließlich solcher aus Umweltvorschriften richten sich die zuständigen Behörden auch nach den hierfür in diesen Regelungen sowie nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 vorgeschriebenen Regeln, Verfahren und Gebräuchen.
    (2) Ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das nach Regel IX/4.1 des in Abschnitt A der Anlage unter Nummer 1 genannten Übereinkommens ausgestellt wurde, sowie ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das nach Regel IX/4.3 dieses Übereinkommens ausgestellt wurde, kann von der erteilenden Stelle für ungültig erklärt und eingezogen werden, wenn der Verantwortliche nach Ablauf einer von dieser Stelle gesetzten Nachfrist die periodische Nachprüfung nicht rechtzeitig beantragt hat oder wenn in erheblichem Umfang gegen internationale Schiffssicherheitsregelungen hinsichtlich der Sicherheitsorganisation verstoßen wird.
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