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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt
    (5) Das zuständige Fachministerium kann auch durch allgemeine Anordnung feststellen, dass Laufbahnen einander entsprechen oder gleichwertig sind.

    § 16 Laufbahnwechsel bei abgeschlossenem Hochschulstudium

    (1) Beamtinnen und Beamte, die neben ihrer bisherigen Laufbahnbefähigung über ein für eine andere Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erforderliches abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, können zum Erwerb der für die andere Laufbahn notwendigen weiteren Befähigung nach § 14 Abs. 3 oder 4 zugelassen werden, sofern ein dienstliches Interesse besteht. Die Zulassung setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus.
    (2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen an dem für die andere Laufbahn und das jeweilige Einstiegsamt eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die Laufbahnprüfung ab. Wenn kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrer bisherigen beamtenrechtlichen Stellung. In den Fällen des Satzes 2 ist die Befähigung durch das Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium festzustellen.
    (3) Die Beamtinnen und Beamten können in das jeweilige Einstiegsamt der anderen Laufbahn versetzt werden, wenn sie sich nach dem Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate. § 19 Satz 2 gilt entsprechend.

    § 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen

    Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
    1.
    der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132), oder
    2.
    einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,
    erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.

    § 18 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

    (1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch gesetzliche Regelung vorgeschrieben ist.
    (2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss festzustellen. Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Befähigung nach Satz 1 in einem Beamtenverhältnis befinden, kann der Landespersonalausschuss eine Verkürzung der Probezeit aufgrund der in diesem Beamtenverhältnis absolvierten Probezeit zulassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
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