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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt
    Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände;
    3.
    Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln;
    4.
    Maßnahmen rein sozialer Art;
    5.
    sonstige Aufgaben, die im öffentlichen Interesse stehen, soweit sie den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Union für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts nicht widersprechen; die Aufgaben sind im Einzelfall bei der Beauftragung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu konkretisieren.
    Sofern die vorgenannten Maßnahmen für Rechnung des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt werden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
    (2) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt kann im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 1 Vermögenswerte, die ihr vom Land Sachsen-Anhalt oder von Dritten zur Verwaltung und Verwertung treuhänderisch überlassen werden, nach Maßgabe der zu treffenden Treuhandvereinbarung für Rechnung des Landes Sachsen-Anhalt oder Dritter verwalten und verwerten.
    (3) Im Rahmen der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie des § 5 Abs. 1 kann die Investitionsbank Sachsen-Anhalt auch andere Träger der öffentlichen Verwaltung unterstützen. Die Durchführung von Aufgaben für andere Träger der öffentlichen Verwaltung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates und erfolgt aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verträgen; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

    § 7 Durchführung der Aufgaben

    (1) Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt kann zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse, Zuwendungen, Zuweisungen und Billigkeitsleistungen gewähren, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen übernehmen, Beteiligungen eingehen, sonstige Finanzierungshilfen gewähren sowie Beratungs- und andere Dienstleistungen erbringen. Sie kann sich hierzu aller ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente, auch des Durchleitungsprinzips und der Konsortialfinanzierung, bedienen, Forderungen und Wertpapiere ankaufen und verkaufen, sich wechselmäßig verpflichten sowie Liquiditäts- und Kreditmanagement betreiben. Sie darf Beratungs- und andere Dienstleistungen erbringen und Geschäfte betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 5 und 6 in direktem Zusammenhang stehen.
    (2) Soweit die Mittel nicht aus dem Landeshaushalt bereitgestellt werden, finanziert die Investitionsbank Sachsen-Anhalt bei Bedarf die Förderprogramme und Fördermaßnahmen durch die Aufnahme von Krediten auf eigene Rechnung oder nach Maßgabe des jeweiligen nach § 5 Abs. 2 vereinbarten Vertrages für Rechnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist berechtigt, Schuldverschreibungen und Genussrechte zu begeben sowie nachrangiges Haftkapital aufzunehmen. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt darf Zuschüsse nur dann bewilligen, wenn ihr die erforderlichen Mittel vom Land Sachsen-Anhalt, einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung oder im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Dritte zur Verfügung gestellt wurden; eine Vorfinanzierung von Zuschüssen für Rechnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Verbilligung von Darlehensprogrammen bleiben zulässig.
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