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    StVollzG
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    DE - Deutsches Bundesrecht
      Siebter Titel
       Sozial- und Arbeitslosenversicherung
      § 190Reichsversicherungsordnung
      § 191Angestelltenversicherungsgesetz
      § 192Reichsknappschaftsgesetz
      § 193Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
      § 194(gestrichen)
      § 195Einbehaltung von Beitragsteilen
      Achter Titel
       Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
      § 196Einschränkung von Grundrechten
      § 197(gestrichen)
      § 198Inkrafttreten
      § 199Übergangsfassung
      § 200Höhe des Arbeitsentgelts
      § 201Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
      § 202Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik

    Erster Abschnitt

    Anwendungsbereich

    § 1

    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.

    Zweiter Abschnitt

    Vollzug der Freiheitsstrafe

    Erster Titel

    Grundsätze

    § 2 Aufgaben des Vollzuges

    Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

    § 3 Gestaltung des Vollzuges

    (1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
    (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
    (3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

    § 4 Stellung des Gefangenen

    (1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
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