Siebter Titel | ||||
Sozial- und Arbeitslosenversicherung | ||||
§ 190 | Reichsversicherungsordnung | |||
§ 191 | Angestelltenversicherungsgesetz | |||
§ 192 | Reichsknappschaftsgesetz | |||
§ 193 | Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte | |||
§ 194 | (gestrichen) | |||
§ 195 | Einbehaltung von Beitragsteilen | |||
Achter Titel | ||||
Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten | ||||
§ 196 | Einschränkung von Grundrechten | |||
§ 197 | (gestrichen) | |||
§ 198 | Inkrafttreten | |||
§ 199 | Übergangsfassung | |||
§ 200 | Höhe des Arbeitsentgelts | |||
§ 201 | Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten | |||
§ 202 | Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik |
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Zweiter Abschnitt
Vollzug der Freiheitsstrafe
Erster Titel
Grundsätze
§ 2 Aufgaben des Vollzuges
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
§ 3 Gestaltung des Vollzuges
(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
§ 4 Stellung des Gefangenen
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.