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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (4) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
    1. die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und
    2. das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.
    Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
    1. die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und
    2. die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.
    Fußnote
    (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

    § 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
    1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“,
    2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung“ sowie
    3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“.
    (3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
    (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
    1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ mit 30 Prozent,
    2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung“ mit 30 Prozent,
    3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ mit 40 Prozent.
    Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
    Fußnote
    (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

    § 10 Zeugnisse

    (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
    (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
    1. über den erworbenen Abschluss oder
    2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
    Fußnote
    (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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