Vorherige Seite
    UnivSchlichtV
    6 - 73 - 4
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 4 Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens

    (1) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich erörtern. Als mündliche Erörterung ist auch eine Erörterung mittels Telefon oder Bild- und Ton-Übertragung anzusehen.
    (2) Beabsichtigt der Streitmittler, die Streitigkeit mit den Beteiligten mündlich zu erörtern, ist den Beteiligten die Art und Weise der mündlichen Erörterung mitzuteilen und eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie der mündlichen Erörterung zustimmen können. Haben die Beteiligten der vorgeschlagenen Verfahrensweise zugestimmt, bestimmt der Streitmittler einen Termin für eine mündliche Erörterung und gibt diesen den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor dem Termin bekannt. Zur Vorbereitung des Termins kann der Streitmittler jeden Beteiligten zu ergänzenden Auskünften in Textform sowie zur Vorlage von Unterlagen auffordern. Die Aufforderung ist mit einer Fristsetzung zu verbinden, die in der Regel drei Wochen nicht unterschreiten soll. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
    (3) Der Streitmittler kann mit den Beteiligten oder deren Vertretern Einzelgespräche führen, wenn er dies für zweckdienlich erachtet.

    § 5 Ablehnung der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens

    (1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
    1. die Streitigkeit bereits Gegenstand eines Verfahrens vor einer Verbraucherschlichtungsstelle war oder ist,
    2. ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder
    3. die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes das Ruhen des Verfahrens an.
    § 30 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
    (2) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnen, wenn die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Universalschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere
    1. weil die Universalschlichtungsstelle des Bundes den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären könnte oder
    2. weil eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.

    § 6 Gebühren

    (1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr, deren Höhe sich an dem jeweiligen Streitwert orientiert. Die Gebühr beträgt
    1. bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro: 40 Euro,
    2. bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro: 80 Euro,
    3. bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich 500 Euro: 150 Euro,
    4. bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich 2 000 Euro: 300 Euro,
    5. bei Streitwerten von 2 000,01 Euro bis einschließlich 5 000 Euro: 400 Euro,
    6. bei Streitwerten von 5 000,01 Euro bis 10 000 Euro: 500 Euro,
    7. bei Streitwerten von 10 000,01 Euro bis 30 000 Euro: 650 Euro und
    8. bei Streitwerten ab 30 000,01 Euro: 800 Euro.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren