§ 26 | Handhabung der Überprüfung |
§ 27 | Entnahme von Proben |
§ 28 | Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden |
Abschnitt 5 | |
Meldungen | |
§ 29 | Meldungen, Hektarerträge |
§ 30 | Meldungen über önologische Verfahren |
§ 31 | Ermächtigungen |
Abschnitt 6 | |
Einfuhr | |
§ 32 | Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung |
§ 33 | Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr |
§ 34 | Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben |
§ 35 | Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung |
§ 36 | Probenahme und Kosten |
§ 37 | Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr |
§ 38 | Einfuhr weinhaltiger Getränke |
Abschnitt 7 | |
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
§ 39 | Straftaten |
§ 40 | Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt 8 | |
Schlussbestimmungen | |
§ 41 | Fortbestehen anderer Vorschriften |
Abschnitt 1
Überwachung
§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse (zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)
(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu
1. Weinessig oder
2. Essig
verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekennzeichnet ist.
(2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn
1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit sind,
2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,
3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder
4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt worden ist.
(3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und die mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen sind, dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn
1. das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder
2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
1. der Ausfuhr und
2. dem Inverkehrbringen zum Zweck der Ausfuhr