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    DE - Landesrecht Thüringen

    Entscheidung der Landesregierung über den Fortbestand und die Abwicklung von Einrichtungen des Landes Thüringen Vom 11. Dezember 1990

    Entscheidung der Landesregierung über den Fortbestand und die Abwicklung von Einrichtungen des Landes Thüringen Vom 11. Dezember 1990
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Entscheidung der Landesregierung über den Fortbestand und die Abwicklung von Einrichtungen des Landes Thüringen vom 11. Dezember 199011.12.1990
    Eingangsformel11.12.1990
    Anlage - Anlage zur Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Dezember 199011.12.1990
    A Gemeinsame Einrichtungen der Ressorts11.12.1990
    B Ressortgebundene Einrichtungen11.12.1990
    B Sonstige Einrichtungen11.12.1990
    Auf Grund des Art. 13 Abs. 1 Satz 4 des Einigungsvertrages hat die Landesregierung beschlossen:
    1.
    Einrichtungen des Landes Thüringen
    1.1
    Einrichtungen des Landes Thüringen im Sinne dieser Bekanntmachung sind
    -
    die Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege dienenden Einrichtungen, deren Rechtsträger das Land ist, insbesondere die Einrichtungen nach Art. 13 Abs. 1 und 3 des Einigungsvertrages (landesunmittelbare Einrichtungen);
    -
    die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Verfassungsraum des Landes (mittelbare Landeseinrichtungen).
    1.2
    Nicht betroffen sind
    -
    Einrichtungen, die nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages in der gemeinsamen Trägerschaft der Länder stehen (gemeinsame Einrichtungen);
    -
    die kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise.
    2.
    Fortzuführende und abzuwickelnde Einrichtungen
    2.1
    Die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen werden im dort bestimmten Umfang bis zur Entscheidung über die neue Organisation der Landesverwaltung fortgeführt.
    Die übrigen Einrichtungen und die Organisationseinheiten der fortzuführenden Einrichtungen, die entfallen, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1991 abgewickelt.
    2.2
    Die obersten Landesbehörden oder die von Ihnen ermächtigten Stellen legen fest,
    1.
    welche Organisationseinheiten in abzuwickelnden Einrichtungen Aufgaben wahrnehmen, die weiter durchzuführen sind (vgl. Abschnitt 4.2.1 Satz 2 der Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 zur Zuordnung von Einrichtungen des Landes Thüringen zu den Geschäftsbereichen der Landesregierung);
    2.
    welche Abwicklungsaufgaben im übrigen wie lange durchzuführen sind.
    2.3
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