Entscheidung der Landesregierung über den Fortbestand und die Abwicklung von Einrichtungen des Landes Thüringen Vom 11. Dezember 1990
Entscheidung der Landesregierung über den Fortbestand und die Abwicklung von Einrichtungen des Landes Thüringen Vom 11. Dezember 1990
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Entscheidung der Landesregierung über den Fortbestand und die Abwicklung von Einrichtungen des Landes Thüringen vom 11. Dezember 1990 | 11.12.1990 |
Eingangsformel | 11.12.1990 |
Anlage - Anlage zur Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 | 11.12.1990 |
A Gemeinsame Einrichtungen der Ressorts | 11.12.1990 |
B Ressortgebundene Einrichtungen | 11.12.1990 |
B Sonstige Einrichtungen | 11.12.1990 |
Auf Grund des Art. 13 Abs. 1 Satz 4 des Einigungsvertrages hat die Landesregierung beschlossen:
1.
Einrichtungen des Landes Thüringen
1.1
Einrichtungen des Landes Thüringen im Sinne dieser Bekanntmachung sind
-
die Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege dienenden Einrichtungen, deren Rechtsträger das Land ist, insbesondere die Einrichtungen nach Art. 13 Abs. 1 und 3 des Einigungsvertrages (landesunmittelbare Einrichtungen);
-
die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Verfassungsraum des Landes (mittelbare Landeseinrichtungen).
1.2
Nicht betroffen sind
-
Einrichtungen, die nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages in der gemeinsamen Trägerschaft der Länder stehen (gemeinsame Einrichtungen);
-
die kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise.
2.
Fortzuführende und abzuwickelnde Einrichtungen
2.1
Die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen werden im dort bestimmten Umfang bis zur Entscheidung über die neue Organisation der Landesverwaltung fortgeführt.
Die übrigen Einrichtungen und die Organisationseinheiten der fortzuführenden Einrichtungen, die entfallen, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1991 abgewickelt.
2.2
Die obersten Landesbehörden oder die von Ihnen ermächtigten Stellen legen fest,
1.
welche Organisationseinheiten in abzuwickelnden Einrichtungen Aufgaben wahrnehmen, die weiter durchzuführen sind (vgl. Abschnitt 4.2.1 Satz 2 der Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 zur Zuordnung von Einrichtungen des Landes Thüringen zu den Geschäftsbereichen der Landesregierung);
2.
welche Abwicklungsaufgaben im übrigen wie lange durchzuführen sind.
2.3