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    ThürAbwEKVO
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    DE - Landesrecht Thüringen
    Inhaltsübersicht
    § 1Anwendungsbereich
    § 2Eigenkontrolle
    § 3Kontrolle von Indirekteinleitern
    § 4Betriebstagebuch
    § 5Anzeigepflicht
    § 6Eigenkontrollbericht
    § 7Ausnahmen
    § 8Staatliche Anerkennung sachverständiger Stellen zur Untersuchung von Abwasser
    § 9Ordnungswidrigkeiten
    § 10DIN-Normen
    § 11Übergangsbestimmungen
    § 12Gleichstellungsbestimmung
    § 13In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
    Aufgrund des § 60 Abs. 3 und des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

    § 1 Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung regelt die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen sowie der Abwassereinleitung aus diesen. Die Eigenkontrolle richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen 1 bis 4.
    (2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

    § 2 Eigenkontrolle

    (1) Die Eigenkontrolle umfasst insbesondere:
    1.
    Betriebs- und Funktionskontrollen,
    2.
    Probenahmen, Messungen und Untersuchungen,
    3.
    Aufzeichnungen der Messergebnisse und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse im Betriebstagebuch,
    4.
    die Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Eigenkontrollberichts bei der Wasserbehörde und
    5.
    die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.
    (2) Eigenkontrollpflichtig ist der Unternehmer der Abwasseranlage. Er hat sicherzustellen, dass die Eigenkontrolle durch geeignete Personen durchgeführt wird. Die Durchführung der Eigenkontrolle kann durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Kontrolle durchgeführt hat. Die Kosten für die Eigenkontrolle trägt der Unternehmer der Abwasseranlage, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die jeweilige Anlage befindet. Bei öffentlichen Abwasseranlagen ist dies der Abwasserbeseitigungspflichtige (beispielsweise eine Gemeinde oder ein Zweckverband) und bei gewerblichen Abwasseranlagen der Unternehmer im kaufmännischen Sinne.
    (3) Der Unternehmer der Abwasseranlage hat mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 bezeichneten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen. Die darüber hinaus in wasserrechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnissen, Indirekteinleitergenehmigungen oder anderen öffentlich- rechtlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Eigenkontrolle sind zusätzlich zu erfüllen.
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